Satzung

Thüringische Kommunalhilfe Bildungswerk e. V.

Satzung

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Thüringische Kommunalhilfe Bildungswerk e. V.“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Erfurt.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf christlich-demokratischer Grundlage. Der Verein betreut und berät Menschen, die in freier demokratischer Selbstverwaltung in den Gemeinden und kommunalen Gebietskörperschaften im Lande Thüringen tätig sind; der Verein betreibt für sie kommunalpolitische Bildungs-, Informations- und Archivarbeit.

Das Bildungsangebot des Thüringische Kommunalhilfe Bildungswerk e. V. richtet sich nicht nur an bereits kommunalpolitisch tätige Personen (Mandatsträger), sondern einschränkungslos an alle kommunalpolitisch interessierten Bürgerinnen und Bürger. Eine parteipolitische Berater- und Betreuerfunktion als Gegenstand der Tätigkeit des Thüringische Kommunalhilfe Bildungswerk e. V. ist ausgeschlossen.

Der Verein wird insbesondere

  • die Aufrechterhaltung und den Ausbau persönlicher Verbindungen thüringischer Kommunalpolitiker sowie kommunalpolitisch interessierter Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und die sich daraus ergebenden Begegnungen fördern,
  • Informations- und Trainingsveranstaltungen über die Regeln in den kommunalen Vertretungen durchführen,
  • Informations- und Bildungsveranstaltungen über die Inhalte der kommunalpolitischen Arbeit durchführen.
  • Informationsveranstaltungen zu funktionalen Reformen künftiger Inhalte der kommunalen Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Thüringen durchführen, zum Beispiel über
  • Vermessungswesen
  • Wirtschaftsförderung
  • Straßenverkehrswesen
  • Bauaufsicht
  • Wohnungswesen
  • Ausländerwesen
  • Sozialhilfe
  • Kriegsopferfürsorge
  • Schwerbehindertenfürsorge
  • Jugendhilfe
  • allgemeine Vermittlung und Schulung von Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertretungskörperschaften nach einem jährlich zu erstellenden Fortbildungsplan.
  • Veröffentlichungen zur Verbreitung der Arbeitsergebnisse der Thüringischen Kommunalhilfe herausgeben.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel

Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages nicht verpflichtet. Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sein Amt endet mit der Neuwahl.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen, in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

§ 7 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, jeweils zwei vertreten gemeinsam den Verein. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von der Vertretung Gebrauch machen dürfen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „Thüringischen Kommunalhilfe Bildungswerk e. V.“.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des „Thüringischen Kommunalhilfe Bildungswerk e. V.“;
  2. Beschluss über den Haushalt und die Jahresrechnung nach Vorlage durch den Vorstand;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und Bestätigung von Mitgliedern;
  6. Bestellung von Rechnungsprüfern;
  7. Satzungsänderung.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden.

Ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

§ 11 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für „steuerbegünstigte (bzw. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Zwecke“ zu verwenden hat.

§ 12 Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Zur Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 14 BGB – Vorschriften

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Absatz 2 und 3, 28, 32 und 33 BGB.

Erfurt, 17. August 2010